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19.01.2011

Abdullah Ghusuddin 16.01.2011

Fremdenrecht

Fremde

Unter „Fremde“ versteht man Angehörige eines Staates, die sich jedoch in einem anderen Staat aufhalten. Sie besitzen, in diesem Fall, keine österreichische Staatsbürgerschaft und sind keine Bürger der Europäischen Union. Im Fremdenrecht ist ihre Rechtsstellung geregelt. Es ist keine Verpflichtung eines Staats, Fremde auf ihrem Gebiet zu lassen.

Wenn Fremde aufgenommen werden, so ist ihnen ein völkerrechtlicher Mindeststandard zu gewähren.

Beispiele:

Sie dürfen zudem auch nicht willkürlich ausgewiesen werden. Fremde werden oft besser behandelt, als in ihrem eigenen Staat, da sie nicht schlechter als Inländer behandelt werden dürfen.

Beispiel: In vielen verschiedenen Staaten gibt es noch die Todesstrafe und die Folter. Für Menschen, die aus solchen Staaten nach Österreich als Fremde kommen, gelten diese Strafprozesse nicht mehr.

Natürlich gibt es auch Beschränkungen bei der Gleichbehandlung mit Inländern:

Staatsbürgerschaft

Grundlagen:

Voraussetzung für Verleihung:

Aufenthaltsrecht

Wenn sie nicht Angehörige eines Vertragsstaaten des Schengener Abkommen sind, bedürfen sie i. d. R. eines Einreisetitels (Visa).

Visa können nur im Ausland, z.B.: bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde beantragt werden und können im Inland nicht verlängert werden. Erwerbstätigkeiten sind durch ein Visum außer im Rahmen von Geschäftsreisen nicht zugelassen

Mit Visa können sie ein- oder mehrmals Einreisen:

Einreise ohne Visumpflicht haben:

Einreise mit Visumpflicht, Erteilungsvoraussetzungen:

Fehlen des Visums

In diesem Fall kann man an der Grenze zurückgewiesen werden: Faktische Amtshandlung durch Grenzorgan. Hier ist eine Beschwerde an die UVS möglich.

Überschreitung der Aufenthaltsdauer

Eine Überschreitung der Aufenthaltsdauer kann mit einer Geldstrafe, Ausweisung + Abschiebung enden. Hier kommt noch hinzu, dass mein keine weitere

Erteilung bei Neuantrag bekommt.

Schengener Übereinkommen: in Ö in Kraft seit 1995

SIS-Schengener Informationssystem: Ausschreibung von Fremden nach Erteilung eines Aufenthaltsverbotes in einem Mitgliedsstaat. Verlust des Aufenthaltsrechtes für einen Mitgliedsstaat führt zu Verlust der Aufenthaltsmöglichkeit im gesamten Schengenraum.

Studierende

Studierende dürfen sich 3 Monate lang im Schengenraum aufhalten.

Aufenthaltstitel

Werden als Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsbewilligung erteilt. Sie berechtigen zum Aufenthalt für einen bestimmten Zweck oder zum dauernden Aufenthalt.

Arten der Aufenthaltstitel

NlB Schlüsselkraft, NlB ausgenommen Erwerbstätigkeit, NlB beschränkt, NlB unbeschränkt, NlB Angehöriger (o. Erwerbstätigkeit), AT Familienangehöriger (mit Erwerbstätigkeit), Humanitäre NlB, AB Rotationsarbeitskräfte, AB Betriebsentsandte, AB Selbständige, AB Künstler, AB Schüler, AB Studierende, AB Sozialdienstleistende, AB Forscher, Humanitäre AB

Aufenthaltsbeendigung

Ausweisung

Aufenthaltsverbot

Verwaltungsverfahren

Jeder behördlichen Entscheidung geht ein Verwaltungsverfahren voraus. Das Verwaltungsverfahren garantiert bestimmte Rechte:

Ein Einreise- oder ein Aufenthaltstitel wird nicht erteilt, wenn z.B.:

In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Behörde aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen.

Eine Abschiebung oder Zurückweisung ist unzulässig, wenn z.B.:

Ausweisung Fremder

Fremde können wegen verschiedener Delikte bzw. Sachverhalte ausgewiesen werden.

Beispiele: Verurteilung durch ein Strafgericht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat; Verstoß gegen die Vorschriften über die Prostitution; Betretung auf frischer Tat bei einer vorsätzlichen Straftat; Unterhaltslosigkeit; Schwarzarbeit.

Schlepperei

Unter Schlepperei versteht man die rechtswidrige Ein- und Ausreise eines Fremden. Sie ist ein gerichtlich strafbarer Tatbestand. Eine Verwaltungsstrafbestand stellt die Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt dar. Voraussetzung für eine Verwaltungsübertretung ist, dass für einen Vermögensvorteil einem Fremden der unbefugte Aufenthalt verschafft oder erleichtert wurde. Der Gesetzesbrecher ist bis zu 3600€ zu bestrafen. Bei mehrmaliger Schlepperei oder bei Schlepperei von mehr als 5 Leuten kann man bis zu drei Jahren Freiheitsentzug bzw. eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen bekomme.

Scheinehen

Wer gewerbsmäßig Scheinehen Fremder mit österreichischen Staatsangehörigen vermittelt oder anbahnt, ist gerichtlich mit bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Die Ehepartner unterliegen als Beteiligte keiner Bestrafung.


Aufenthaltsbefestigung

In 3 Stufen werden Fremde sicherer vor Aufenthaltsverbot und Abschiebung:

Geborene Kinder von Ausländern in Österreich dürfen kein Aufenthaltsverbot bekommen.

Familiennachzug

Der Familiennachzug ist ein Zuzug von Familienangehörigen eines Inländers oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis, zum Zwecke der Herstellung oder Aufrechterhaltung der Familieneinheit, gleichzeitig oder nachträglich, auch nach Geburt eines ausländischen Kindes im Inland. Man unterscheidet zwischen Ehegattennachzug und Kindernachzug. Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder von Fremden, die rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen sind, haben einen Rechtsanspruch auf eine Erstniederlassungsbewilligung. Nach 4 Jahren Wartezeit ist auf Antrag eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Ist die Quotenpflicht ausgeschöpft, so ist die Entscheidung der Behörde so lange aufzuschieben, bis in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung darauf Bedacht benommen werden kann. Die Bundesländer verfügen über ein jährlich zu bestimmendes Kontingent an Quotenplätzen.

Integrationsförderung

Die Integrationsförderung dient der Eingliederung des Fremden in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und der Förderung der Chancengleichheit mit Staatsbürgern. Um dies zu bezwecken sind Sprachkurse, Kurse zur Aus- und Weiterbildung oder Veranstaltungen zur Förderung gegenseitigen Verständnisses die Folgen. Diese sind nicht verpflichtet. Der Gesetzgeber hat die Absicht, die Integration schon hier lebender Fremder voranzutreiben.


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