Afghanische Kulturverein
in Österreich
Hr. Ghousudden Mir
| Tel: | 069911067754 |
| Mail: | office@akis-eu.com |
| Web: | www.akis-eu.com |
| Addresse | Pastorstrasse 39-33/51/4 |
| A-1210 Wien | |
| Bank: | österreichische verkehrskreditbank |
| Konto: | 84245400009 |
| BLZ: | 18190 |
Die Beiträge stellen nicht unbedingt die Meinung der Redaktion dar.
Kanune Afghan übernehmen keine Haftung für den Inhalt der veröffentlichten Artikel.
Zurück zur Übersicht
19.01.2011
Abdullah Ghusuddin 16.01.2011
Fremdenrecht
FremdeUnter „Fremde“ versteht man Angehörige eines Staates, die sich jedoch in einem anderen Staat aufhalten. Sie besitzen, in diesem Fall, keine österreichische Staatsbürgerschaft und sind keine Bürger der Europäischen Union. Im Fremdenrecht ist ihre Rechtsstellung geregelt. Es ist keine Verpflichtung eines Staats, Fremde auf ihrem Gebiet zu lassen.
Wenn Fremde aufgenommen werden, so ist ihnen ein völkerrechtlicher Mindeststandard zu gewähren.
Beispiele:
Geschäfte des täglichen Lebens abzuschließen
Seine am Aufenthaltsort erworbene Rechte sind zu achten
Zur Verfolgung seiner Ansprüche ist dem Fremden ein angemessener Rechtsweg offen zu halten
Die Grund- und Freiheitsrechte sind ihm als Kernbestand personaler Rechte einzuräumen.
Sie dürfen zudem auch nicht willkürlich ausgewiesen werden. Fremde werden oft besser behandelt, als in ihrem eigenen Staat, da sie nicht schlechter als Inländer behandelt werden dürfen.
Beispiel: In vielen verschiedenen Staaten gibt es noch die Todesstrafe und die Folter. Für Menschen, die aus solchen Staaten nach Österreich als Fremde kommen, gelten diese Strafprozesse nicht mehr.
Natürlich gibt es auch Beschränkungen bei der Gleichbehandlung mit Inländern:
Bei Wahlen zu den gesetzgebenden Körperschaften
Beim Zugang zu öffentlichen Ämtern
Beim Erwerb von Liegenschaften
Staatsbürgerschaft
Grundlagen:
Rechtsnorm: Staatsbürgerschaftsgesetz
Vollziehung: Landesregierungen
Basis: Abstammungsprinzip
Folgen: Staatsbürgerschaftsrecht entspricht dem Wesen eines Auswanderungslandes: Abstammungsprinzip statt Geburtsprinzip; bei Verleihung der Staatsbürgerschaft grundsätzlich keine Doppelstaatsbürgerschaft.
Staatsbürgerschaft der Eltern führt zu automatischer Erwerbsmöglichkeit, selbst wenn kein Bezug zu Österreich vorhanden ist.
Andererseits: jahrelanger Aufenthalt keine Garantie für Erhalt; Verleihung nur auf Antrag.
Voraussetzung für Verleihung:
keine gerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe (2005: von mehr als 3 Monaten)
kein entsprechendes Verfahren anhängig
gesicherter Unterhalt
Gesamtbild ( öffentliche Ordnung und Sicherheit)
Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft
Nachweis von Deutschkenntnissen
(4)/6/10 Jahre „Aufenthalt“ oder best. Ehedauer, Rechtsanspruch: 15/30 Jahre.
Wenn sie nicht Angehörige eines Vertragsstaaten des Schengener Abkommen sind, bedürfen sie i. d. R. eines Einreisetitels (Visa).
Visa können nur im Ausland, z.B.: bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde beantragt werden und können im Inland nicht verlängert werden. Erwerbstätigkeiten sind durch ein Visum außer im Rahmen von Geschäftsreisen nicht zugelassen
Mit Visa können sie ein- oder mehrmals Einreisen:
Flugtransitvisum (VISUM A): berechtigt zur Einreise und Aufenthalt in Flugtransiträumen (Nur für wenige Staaten nötig)
Durchreisevisum (VISUM B): gestattet die Durchreise durch das Gebiet der Staaten des Schengener Vertrags.
Reisevisum (VISUM C): dient dem kurzfristigen Aufenthalt (z.B.: Geschäftsreise) für das gesamte Schengengebiet. Maximal 90 Tage.
Aufenthaltsvisum (VISUM D): Nur Für Österreich. Erforderlich bei einem Aufenthalt über 3 Monate (max. 6 Monate).
Einreise ohne Visumpflicht haben:
EWR-Bürger
verschiedene Staatsangehörige auf Basis von Staatsverträgen (z.B.: USA, Kanada, zahlreiche lateinamerikanische Staaten, Rumänien, Bulgarien, etc.)
Fremde, die Aufenthaltsrecht in Österreich oder einem anderen Staat des Schengener Übereinkommens haben.
Einreise mit Visumpflicht, Erteilungsvoraussetzungen:
gültiges Reisedokument
Nachweis der Unterhaltsmittel (Bankkonto, Arbeit, Verpflichtungserklärung)
Krankenversicherung
Erteilung liegt im Ermessen der Botschaften;
häufige Versagung bei Zweifel an Wiederausreise;
kein ordentliches Rechtsmittel gegen Versagung außer für begünstigte Drittstaatsangehörige
Fehlen des Visums
In diesem Fall kann man an der Grenze zurückgewiesen werden: Faktische Amtshandlung durch Grenzorgan. Hier ist eine Beschwerde an die UVS möglich.
Überschreitung der Aufenthaltsdauer
Eine Überschreitung der Aufenthaltsdauer kann mit einer Geldstrafe, Ausweisung + Abschiebung enden. Hier kommt noch hinzu, dass mein keine weitere
Erteilung bei Neuantrag bekommt.
Schengener Übereinkommen: in Ö in Kraft seit 1995
SIS-Schengener Informationssystem: Ausschreibung von Fremden nach Erteilung eines Aufenthaltsverbotes in einem Mitgliedsstaat. Verlust des Aufenthaltsrechtes für einen Mitgliedsstaat führt zu Verlust der Aufenthaltsmöglichkeit im gesamten Schengenraum.
Studierende
Studierende dürfen sich 3 Monate lang im Schengenraum aufhalten.
Aufenthaltstitel
Werden als Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsbewilligung erteilt. Sie berechtigen zum Aufenthalt für einen bestimmten Zweck oder zum dauernden Aufenthalt.
Aufenthaltserlaubnis: wird grundsätzlich nur befristet (auf mindestens 6 Monate) und zweckgebunden erteilt (z.B.: Schüler, Studenten. Leitende Angestellte internationaler Konzerne, Grenzgänger, Saisonarbeitskräfte, Pendler). Der Antrag auf einen Erstaufenthaltstitel muss vor der Einreise vom Ausland ausgestellt werden. Die Aufenthaltserlaubnis ist nicht immer mit einer Arbeitserlaubnis verbunden; diese muss im Aufenthaltstitel ausdrücklich ausgesprochen werden. Unter welchen Bedingungen das möglich ist, hängt vom jeweiligen Aufenthaltszweck ab.
Niederlassungsbewilligungen: werden Fremden erteilt, die sich auf Dauer in Österreich niederlassen wollen. Für deren Erteilung muss ein ärztliches Gesundheitszeugnis vorgelegt und die Integrationsvereinbarung (= Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache, um an gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilhaben zu können) eingegangen werden. Die Bewilligung kann zum Zweck einer Erwerbstätigkeit, aber auch für den Aufenthalt als Pensionist, der ein durch Vermögen oder Rente gesichertes Leben verbringt, erteilt werden. Fremde, die sich zur Ausübung unselbstständiger Erwerbstätigkeit niederlassen wollen, bedürfen zuvor einer Sicherungsbescheinigung, Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines des Arbeitsmarktservices.
Arten der Aufenthaltstitel
NlB Schlüsselkraft, NlB ausgenommen Erwerbstätigkeit, NlB beschränkt, NlB unbeschränkt, NlB Angehöriger (o. Erwerbstätigkeit), AT Familienangehöriger (mit Erwerbstätigkeit), Humanitäre NlB, AB Rotationsarbeitskräfte, AB Betriebsentsandte, AB Selbständige, AB Künstler, AB Schüler, AB Studierende, AB Sozialdienstleistende, AB Forscher, Humanitäre AB
Aufenthaltsbeendigung
Ausweisung
Versagungsgrundes bei Verlängerung ( z.B.: mangelnder Studienerfolg; Unterhalt; Integrationsvereinbarung; Scheidung/Tod des „Ankerfremden“ bei Familiennachzug; lange Arbeitslosigkeit: 4 Monate im 1. Jahr, später 1 Jahr)
De-facto 1 Jahr Wiedereinreiseverbot (eig. Bewilligung)
Aufenthaltsverbot
Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (> 3 Monate Haft, best. Verwaltungsstraftaten, Schlepperei, „Schwarzarbeit“, Aufenthaltsehe/-adpotion, Terrorismus)
Einschränkung durch EWR-Eigenschaft, Dauer des Aufenthalts (5/8/10 Jahre), bei Familie in Österreich, Refoulement-Verbot
Verwaltungsverfahren
Jeder behördlichen Entscheidung geht ein Verwaltungsverfahren voraus. Das Verwaltungsverfahren garantiert bestimmte Rechte:
Parteiengehör: muss vor Erlassung eines Bescheides gewahrt werden (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme). Eine Stellungnahme sollte auf jeden Fall abgegeben werden!
Falls eine Ausweisung verfügt werden soll, muss ein Bescheid erlassen werden. Gegen einen Bescheid gibt es das Rechtsmittel der Berufung
Berufungsfrist: 14 Tage (auf jeden Fall gleich nach Zustellung des Bescheides einen Anwalt oder Rechtsberater aufsuchen!)
Zustellung muss nachweislich erfolgen
Ein Einreise- oder ein Aufenthaltstitel wird nicht erteilt, wenn z.B.:
Wenn der Fremde ein Aufenthaltsverbot hat
Wenn sich der Fremde nicht rechtmäßig in Österreich aufhält
Kein alle-Risiken-abdeckender-Krankenversicherungsschutz besteht
Der Aufenthalt eine finanzielle Belastung für die Gebietskörperschaft ist bzw. sein kann
der Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Behörde aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen.
Eine Abschiebung oder Zurückweisung ist unzulässig, wenn z.B.:
wenn der Fremde in seiner Heimat von unmenschlicher Behandlung, Strafe oder Todesstrafe gefährdet ist.
wenn er Fremde aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird.
Ausweisung Fremder
Fremde können wegen verschiedener Delikte bzw. Sachverhalte ausgewiesen werden.
Beispiele: Verurteilung durch ein Strafgericht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat; Verstoß gegen die Vorschriften über die Prostitution; Betretung auf frischer Tat bei einer vorsätzlichen Straftat; Unterhaltslosigkeit; Schwarzarbeit.
Schlepperei
Unter Schlepperei versteht man die rechtswidrige Ein- und Ausreise eines Fremden. Sie ist ein gerichtlich strafbarer Tatbestand. Eine Verwaltungsstrafbestand stellt die Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt dar. Voraussetzung für eine Verwaltungsübertretung ist, dass für einen Vermögensvorteil einem Fremden der unbefugte Aufenthalt verschafft oder erleichtert wurde. Der Gesetzesbrecher ist bis zu 3600€ zu bestrafen. Bei mehrmaliger Schlepperei oder bei Schlepperei von mehr als 5 Leuten kann man bis zu drei Jahren Freiheitsentzug bzw. eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen bekomme.
Scheinehen
Wer gewerbsmäßig Scheinehen Fremder mit österreichischen Staatsangehörigen vermittelt oder anbahnt, ist gerichtlich mit bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Die Ehepartner unterliegen als Beteiligte keiner Bestrafung.
Aufenthaltsbefestigung
In 3 Stufen werden Fremde sicherer vor Aufenthaltsverbot und Abschiebung:
Wenn der Fremde 5 Jahre in Österreich lebt, darf er bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht automisch abgeschoben werden.
Wenn der Fremde am Arbeitsmarkt nicht arbeiten will bzw. nicht vermittelbar ist, darf er bis zum achten Jahr abgeschoben werden.
Wenn der Fremde 10 Jahre in Österreich lebt, darf wegen geringfügiger strafbarer Handlungen kein Aufenthaltsverbot verhängt werden.
Geborene Kinder von Ausländern in Österreich dürfen kein Aufenthaltsverbot bekommen.
Familiennachzug
Der Familiennachzug ist ein Zuzug von Familienangehörigen eines Inländers oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis, zum Zwecke der Herstellung oder Aufrechterhaltung der Familieneinheit, gleichzeitig oder nachträglich, auch nach Geburt eines ausländischen Kindes im Inland. Man unterscheidet zwischen Ehegattennachzug und Kindernachzug. Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder von Fremden, die rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen sind, haben einen Rechtsanspruch auf eine Erstniederlassungsbewilligung. Nach 4 Jahren Wartezeit ist auf Antrag eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Ist die Quotenpflicht ausgeschöpft, so ist die Entscheidung der Behörde so lange aufzuschieben, bis in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung darauf Bedacht benommen werden kann. Die Bundesländer verfügen über ein jährlich zu bestimmendes Kontingent an Quotenplätzen.
Integrationsförderung
Die Integrationsförderung dient der Eingliederung des Fremden in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und der Förderung der Chancengleichheit mit Staatsbürgern. Um dies zu bezwecken sind Sprachkurse, Kurse zur Aus- und Weiterbildung oder Veranstaltungen zur Förderung gegenseitigen Verständnisses die Folgen. Diese sind nicht verpflichtet. Der Gesetzgeber hat die Absicht, die Integration schon hier lebender Fremder voranzutreiben.
@ akis-eu.com - Alle Rechte vorbehalten! Ma
il: office@akis-eu.com,
Tel :069911067754, A-1210 Wien, Pastorstrasse 39-33/51/4
Grafik, Design, Programmierung & Webhosting www.eurowerbung.at

